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07.07.2015

Schwitzen in der Sauna wird teurer

Auf jeden Fall für die Sauna-Betreiber. Denn ab dem 01.Juli 2015 wird der volle Umsatzsteuersatz von 19% für den Sauna-Bereich fällig. Simon Kellerhoff vom Fachbereich Wellness & Gesundheit erläutert die Hintergründe.

IST: Herr Kellerhoff, das Saunieren nutzen viele Menschen zur Stärkung des Immunsystems, zur Regeneration und aufgrund seiner positiven Effekte für das Herz-Kreislaufsystem. Aufgrund dieser Heilwirkung mussten Sauna-Betreiber bislang nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% entrichten. Warum ändert sich das jetzt?

Simon Kellerhoff: Auch in Fitnessclubs besuchen Mitglieder regelmäßig den Sauna-Bereich, allerdings zumeist erst nach dem Training und nicht für einem separaten Besuch, bei dem sie ausschließlich den Sauna-Bereich nutzen. Daher gehört der Saunabesuch in der Fitnessanlage in der Mehrzahl der Anlagen zu den klassischen Zusatzleistungen, oder besser gesagt Annehmlichkeiten, die im Preis inkludiert sind. Als „Annehmlichkeit“ und nicht in erster Linie der Gesundheitsförderung dienlich – so bewerten nun auch Bund und Länder den Saunabesuch und sprechen ihm damit den Heilzweck ab. Damit wird jetzt der volle Umsatzsteuersatz von 19% fällig.

IST: Was hat das zur Folge?

Kellerhoff: Nach Schätzungen wurde in der überwiegenden Zahl der Fitnessclubs schon immer mit 19 % gerechnet, eben weil die Sauna nur der Entspannung nach dem Training diente und nur ein nettes Bonbon für den Kunden war, das aber nie mit einem eigenen Preis als separate Leistung oder Teilleistung erfasst wurde. Was für viele reine Sauna-Betriebe und Bäder existenzbedrohend sein kann und vermutlich auch sein wird, ist damit für viele Fitnessclubs nur eine Randnotiz. Und dennoch wurde die Diskussion erst durch eine Außenprüfung einer Fitnessanlage ins Rollen gebracht. Dort wurde der ermäßigte Steuersatz auf die Umsätze aus der Saunanutzung zur Anwendung gebracht. Das Produktangebot war nach Auffassung des Finanzamtes aber eine einheitliche Leistung und somit mit 19 % Umsatzsteuer zu berechnen.

IST: Die Sache wird unübersichtlich, wenn auch ein Schwimmbad ins Portfolio des Sauna-Betreibers gehört. Oder aber ein Schwimmbad eine Sauna betreibt. Können Sie uns kurz einen Überblick geben?

Kellerhoff: Für Betreiber von Schwimmbädern mit Sauna wird es zukünftig komplizierter, denn der Eintritt für das Schwimmbad fällt weiterhin unter den ermäßigten Steuersatz, doch auf die Sauna entfällt die volle Umsatzsteuer. Gibt es einzelne Eintrittspreise, ist die Aufteilung einfach. Schwieriger wird es, wenn ein Kombiticket angeboten wird. Dann muss der übliche Kombipreis auf die einzelnen Nutzungsentgelte anteilig berechnet werden. Bspw. Einzelticket 4,- EUR und 6,- EUR, Kombiticket 8,- EUR statt 10,- EUR, so gilt (8 x EUR x 4/10) = 3,20 EUR und (8 x 6/10) = 4,80 EUR. Anteilig wird dann auf die ermittelten Umsätze 19 % sowie 7 % Umsatzsteuer berechnet. Gibt es keine Einzelpreise, so muss eine sachgerechte Schätzung erfolgen.

Wer in seiner Anlage neben Fitness und Sauna auch ein Schwimmbad betreibt, für den fallen in der Regel 19 % Umsatzsteuer an. Bei dem gängigen Konzept, Clubmitgliedern gegen eine pauschale Mitgliedschaftsgebühr Leistungen anzubieten, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme, handelt es sich nicht um Umsätze die unmittelbar aus dem Betrieb eines Schwimmbades erzielt werden oder durch die Verabreichung von Heilbädern. Demnach werden in einem Fitnessclub nur Leistungen besonderer Art, aber kein Leistungsbündel aus begünstigten und nicht begünstigten Leistungen, die unter die Begünstigungsvorschrift fallen, angeboten.

IST: Sind Hotels von der Neuregelung auch betroffen?

Kellerhoff: Auch in Hotels mit Sauna-Angebot muss die Hotelrechnung angepasst werden. 19 % müssen für Sauna-Leistungen ausgewiesen werden.  

IST: Herr Kellerhoff, vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

Detaillierte Informationen erteilt das Bundesfinanzministerium hier