Zur News-Übersicht

14.01.2014

Psychische Belastungen jetzt im Arbeitsschutzgesetz verankert

Seit kurzem sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet in der Gefährdungsbeurteilung auch die psychischen Belastungen zu erfassen. Damit wird psychischen Belastungen nun die Aufmerksamkeit geschenkt, die ihnen als einem der größten Risikofaktoren für Fehlzeiten am Arbeitsplatz und Arbeitsunfähigkeit zustehen.

Bislang hatten Unternehmen in erster Linie körperliche Belastungen beim Thema „Arbeitsschutz“ im Blick. Der Bundesrat stimmte im September 2013 dem „Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen“ zu. Damit verbunden war auch eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes, die die Berücksichtigung psychischer Belastungen mit einschließt.

So heißt es jetzt in § 4 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes: „Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird“. Gleichzeitig wird in § 5, Absatz 3 als Nr. 6 erscheinen: „6. psychische Belastung bei der Arbeit“.

Mit der Gesetzesänderung werden Unternehmen dazu aufgefordert die Arbeitsbedingungen von Millionen von Arbeitnehmern zu analysieren, da die Beurteilung psychischer Belastungen auf eine feste gesetzliche Grundlage gestellt wurde. So sind psychische Belastungen zukünftig in gleicher Weise zu beurteilen und mit Maßnahmen zu minimieren wie körperliche Belastungen.

So greifen immer mehr Firmen auf die Hilfe von Stress- und Mentalcoaches sowie Betrieblichen Gesundheitsmanagern zurück, um im Rahmen der Gesundheitsförderung Arbeitsausfälle und psychische Belastungen der Mitarbeiter zu minimieren.

Dieser Entwicklung entsprechend bietet das IST-Studieninstitut erfolgreich die Weiterbildungen „Stress- und Mentalcoach“ und „Betriebliches Gesundheitsmanagement (IHK-Zertifikat)" an, die wieder im April 2014 starten.

Anmeldungen werden ab sofort entgegengenommen. Weitere Infos gibt es hier.