FAQs
Was ist die Strahlenschutzverordnung?
Sie dient dem "Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)". Im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen dürfen beispielsweise EMS-Geräte nur durch Personen eingesetzt werden, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Ab wann gilt die Nachweispflicht der Fachkunde für EMS-Trainer?
Die NiSV wurde am 19.10.2018 vom Bundesrat verabschiedet und gilt seit dem 31.12.2020. Die Anforderung zum Nachweis der Fachkunde tritt am 31.12.2021 in Kraft.
Ist die Einhaltung der Strahlenschutzverordnung für jeden, der EMS anbietet verpflichtend?
Ja, die Inhalte der NiSV sind verpflichtend und müssen von jedem der EMS-Training anbietet erfüllt werden.
Was passiert, wenn die NiSV nicht eingehalten wird?
Bei Verstößen gegen eine der Verordnungen kann es zu einem Bußgeld von jeweils bis zu 50.000€ kommen.
Wo kann der Nachweis der Fachkunde erworben werden?
Erworben werden kann die erforderliche Fachkunde durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung bzw. Fortbildung. Die EMS-Trainer-Ausbildung beim IST-Studieninstitut entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit geeignet. Im direkten Anschluss an die Präsenzphase muss eine Zertifizierungsprüfung bestanden werden, die von einer unabhängigen Personenzertifizierungsstelle abgenommen wird. Erst danach erhalten Teilnehmer die EMS-Trainer-Lizenz.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um an der EMS-Trainer-Ausbildung teilzunehmen?
Laut NiSV ist die „Voraussetzung für die Teilnahme (…) der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung.“ Sowohl die „Fitnesstrainer B-Lizenz“ als auch der Zertifikatskurs „Basiswissen Fitness“ vom IST-Studieninstitut erfüllen diese Voraussetzungen.
Ich habe meine EMS-Trainer-Lizenz im Ausland absolviert. Wird das auch anerkannt?
Auch dies ist in der NiSV geregelt: „Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.“
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Anerkennung Ihrer EMS-Trainer-Ausbildung möglich ist, rufen Sie uns gerne unter der kostenfreien Bildungshotline +49 211 86668 0 an.
Müssen alle Mitarbeiter eine Fachkunde nachweisen können oder lediglich die Inhaberin/ der Inhaber eines EMS-Studios?
Ja, alle Mitarbeiter, die Geräte verwenden, müssen eine erforderliche Fachkunde als EMS-Trainer nachweisen können. Es reicht nicht aus, wenn nur der Inhaber/die Inhaberin eine Fachkunde besitzt.
Reicht eine Schulung beim Hersteller eines EMS-Gerätes?
Nein, sie reicht nicht. Für eine gewerbliche Nutzung müssen die entsprechenden Fortbildungen zum Erwerb der Fachkunden absolviert werden.
Wird der Erwerb einer Fachkunde auch bei jahrelanger Erfahrung gefordert?
Ja! Lediglich für Ärzte und Physiotherapeuten herrschen Ausnahmen. Weitere Infos dazu finden Sie hier: NiSV – Bekanntmachung der Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen | Gesetze und Verordnungen | BMU
Wie lange ist der Fachkundenachweis gültig?
Der Fachkundenachweis ist fünf Jahre lang gültig. Laut Fachkunderichtlinie ist „zum Erhalt der Fachkunde gemäß § 4 Absatz 3 der NiSV eine Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre durch Teilnahme an Fortbildungen erforderlich.“
Welche Behörde ist für den Vollzug zuständig und kann mir bei Fragen helfen?
„Der Vollzug der NiSV obliegt den Bundesländern. Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz unterstützen dabei in Fragen der Auslegung der NiSV. Konkrete Vollzugsfragen sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen obersten Landesbehörden zu richten.“ Auf der Homepage des BMU finden Sie alles weitere.