- Schulabschluss und abgeschlossene Berufsausbildung oder
- (Fach-)Hochschulreife
Es gelten die Zulassungsvoraussetzungen der IHK:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
1. den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ abgelegt hat und außerdem zusätzlich zu den unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 (siehe oben) genannten Praxiszeiten noch mindestens 12 weitere Monate Berufspraxis nachweist oder
2. den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ abgelegt hat und außerdem zusätzlich zu den unter Absatz 1 Nr. 3 (siehe oben) genannten Praxiszeiten noch mindestens 24 Monate weitere Berufspraxis nachweist.
(3) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Praktische Prüfung“ ist zuzulassen, wer
1. den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt hat sowie den Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen“ durch eine bereits bestandene Prüfung nachweisen kann und außerdem zusätzlich zu den unter Absatz 1 Nr. 1 und 2 (siehe oben) genannten Praxiszeiten noch mindestens 24 weitere Monate Berufspraxis nachweist oder
2. den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt hat sowie den Prüfungsteil „Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen“ durch eine bereits bestandene Prüfung nachweisen kann und außerdem zusätzlich zu den unter Absatz 1 Nr. 3 (siehe oben) genannten Praxiszeiten noch mindestens 48 weitere Monate Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis sowie die anerkannten Ausbildungsberufe müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Küchenmeisters haben (s. § 1 Abs. 2 der Rechtsverordnung).
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungs-Verordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsreinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.